AGB
MY GARDENER
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Diensteistungsangebote von MY GARDENER.
Ausführung von Arbeiten und Lieferungen in der Garten-, Terrassen- und Landschaftspflege
- Diese AGB werden zwischen Auftraggeber (Kunde) und Unternehmer vereinbart.
- Bitte lesen Sie auch unsere Datenschutzbestimmungen
Diese AGB werden zwischen Auftraggeber (Kunde) und Unternehmer vereinbart.
Bitte lesen Sie auch unsere Datenschutzbestimmungen
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen, gelten für alle Arbeiten und Lieferungen in der Garten-, Terrassen- und Landschaftspflege, bei dem Gartenunterhalt sowie für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen.
2 Werkvertrag
2.1 Abschluss
Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere mit dem Beginn der Ausführung der entsprechenden Arbeit abgeschlossen.
2.2 Angebot
Das Angebot des Unternehmers ist unverbindlich und bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 30 Tagen nach Einreichung gültig. Bei Annahme der Offerte innert 30 Tagen bleibt die Einigung über den Ausführungszeitpunkt der offerierten Arbeiten vorbehalten. Die Beschaffungsdauer von relevanten Baustoffen und Pflanzen sind bei Terminverpflichtungen zu berücksichtigen.
2.3 Urheberrecht
Durch den Unternehmer erstellte Projekt- und Planungsunterlagen sind zu entschädigen, falls diese ohne Erteilung eines Auftrags vom Auftraggeber weiter genutzt werden. In diesem Fall werden die vollumfänglichen Aufwendungen für die Erstellung der Projekt- und Planungsunterlagen in Rechnung gestellt.
2.4 Angebotstoleranzen
Die Bezeichnung des Angebots auf dem Deckblatt ist massgebend.
- Kostenschätzung (Genauigkeit: +/- 20%) ist eine grobe Auflistung mit Budgetpreisen.
- Offerte (Genauigkeit: +/- 15%) ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit sämtlichen Material- und Einheitskosten.
- Nachtragsofferte (Genauigkeit 15%) ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis, welches die zusätzlichen Kundenwünsche nach Vertragsabschluss sowie während der Ausführung enthält.
2.5 Pflichten der Vertragspartner
Durch den Werkvertrag oder durch entsprechendes Handeln verpflichtet sich der Unternehmer zur Ausführung der Arbeiten und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Auftragsgeber sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.
2.5.1 Pflichten des Unternehmers
- Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsschichten, Pflanzen und bestehenden Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder während der Ausführung entstehen, sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden.
2.5.2 Pflichten des Bauherrn
- Der Bauherr überprüft die gelieferten Materialien und Pflanzen auf die Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert allfällige Mängel. Etwaige Mängel sind dem Unternehmer unverzüglich zu melden.
3 Vergütungsregelungen
3.1 Leistungen
Die massgeblichen Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung der definierten Arbeiten gehören, werden im Werkvertrag (Unterhaltsvertrag) festgehalten.
3.2 Regiearbeiten
Sämtliche Arbeiten werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gemäss täglich erstelltem Rapport ausgeführt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:
- Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Anfahrtskosten werden separat verrechnet.
- Die Benutzung von Handwerkzeug (inkl. Maschinen) ist in den Lohnansätzen inbegriffen.In den Tarifsätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitstransporte werden separat verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.
4 Bestellungsänderungen
4.1 Änderungsrecht des Auftraggebers
Bei Einheitsverträgen kann der Bauherr vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, kann der Bauherr ebenfalls ausführen lassen. Vereinbarte Leistungen, auf welche der Bauherr verzichtet, dürfen nicht von Dritten ausgeführt werden.
Bereits bestellte handelsübliche Fertigprodukte, welche nach Vertragsunterzeichnung vom Bauherrn abbestellt werden, können unter Verrechnung der Umtriebe wie Transportkosten, Administration, Wertminderung u. ä. retourniert werden.
4.2 Vergütungsregelungen bei Bestellungsänderung
Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestelländerung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen.
5 Arbeitsausführung
5.1 Fristen
Die Arbeiten müssen bis zum vereinbarten Termin ausgeführt sein. Verzögert sich die Ausführung infolge Schlechtwetter oder Lieferverzögerungen (z. B. Gefässe oder Pflanzen etc.) trägt der Unternehmer keine Konsequenzen
5.2 Energie, Wasser, Abwasser
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Unternehmer die zur Ausführung der Arbeiten benötigte Energie zur Verfügung steht. Ebenso ist er für die Zu- und Ableitung von Trink- und Brauchwasser verantwortlich. Diese werden dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.
5.3 Muster und Vorschläge
Pflanzenbemusterungen werden auf Wunsch, nur in Begleitung des Unternehmers, direkt beim Lieferanten durchgeführt. Bei Naturprodukten, insbesondere Holzprodukten und Pflanzen sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mängel geltend gemacht werden.
5.4 Partner
Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Partnerunternehmen ausführen zu lassen. Falls der Bauherr die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers.
6 Zahlungsmodalitäten
6.1 Abbrechnung
Die Arbeiten werden nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt.
6.2 Zustellung
Die Rechnungszustellung erfolgt digital und wird auf dem gemeinsam definierten Zustellungsweg zur Verfügung gestellt.
6.3 Zahlungskonditionen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab erhalt der Rechnung.
7 Mängelhaftung
7.1 Haftungsausschluss
Von der Haftung ausgeschlossen sind:
- Mängel durch Elementarschäden wie Hochwasser, Hagel, Frost, Hitze, Trockenheit
- Mängeln an sämtlichen bauseits gelieferten Materialien, auch wenn diese vom Unternehmer verbaut wurden (z. B. Pflanzen usw.)
- Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden
- Schädlings- oder Krankheitsbefall an Pflanzen
- Auftreten von Hirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräutern in Frischansaaten oder Sanierungen
- Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, welche nicht vom Unternehmer geliefert wurden
- Eintrag durch Flugsamen
Die Pflanzengarantie erlischt mit der Pflanzung, sofern kein nachfolgender Pflege- oder Unterhaltsauftrag vorliegt. In diesem Fall besteht keine Gewährleistung für das Anwachsen der Pflanzen. Allfällige auftretende Mängel an Pflanzen durch Kulturfehler wie mangelndem Wasserhaushalt, Nährstoffmangel und dergleichen werden durch den Unternehmer nicht ersetzt. Das Auflaufen von Unkräutern im Rasen ist wie bereits oben erwähnt normal und stellt keinen Mangel dar.
7.2 Verjährungen
Für folgende Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innerhalb welche die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu beanstanden sind:
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Rieden und dergleichen gemäss NPK 184D/09, 200
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Bepflanzungen gemäss NPK 184D/09, 300
- Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184D/09, 700
- Rasenroboter, Bewässerungsanlagen und Magnetventile, Beleuchtungen, Pumpen und Filteranlagen, Beschichtungen von Wasserbecken, sofern diese in der Garantie der Hersteller/Lieferanten liegen
Für die übrigen Gärtnerwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während der ersten zwei Jahre kann der Auftraggeber auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten 2 Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Schäden, die nicht unverzüglich gerügt und dadurch bei sofortiger Behebung hätten vermieden werden können, hat der Bauherr selber zu tragen. Nach Ablauf der zweijährigen Rügefrist besteht kein Recht mehr auf die behebung der Mängel.
8 Schlussbestimmungen
8.1 Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Der geltende Gerichtsstand befindet sich in 8625 Gossau ZH. Die AGB der MY SERVICE GROUP GmbH werden mit den jeweiligen Angeboten nicht abgegeben und können jedoch jederzeit abgerufen werden.
Gossau ZH, 01.05.2024 / MY SERVICE GROUP GmbH